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VVGE 1991/92 Nr. 35

Obwalden · 2016-07-01 · Deutsch OW
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VVGE 1991/92 Nr. 35, S. 118: Art. 62 Abs. 1 Bst. c GOG. Sind Lohnrückforderungen aus Beamtenverhältnissen auf dem Klageweg oder verfügungsmässig geltend zu machen (Erw. 3)? Art. 13 Bst. g BeO. Eine Entlassung kann nicht rückwirkend ausgesp

Sachverhalt

(Siehe Sachverhalt in VVGE 1989/90, Nr. 32) Nachdem das Obergericht das Urteil des Kantonsgerichts in bezug auf den Schuldbefund bestätigt hatte, beschloss der Regierungsrat am 20. März 1990, X rückwirkend ab 6. Juli 1989 disziplinarisch zu entlassen. Ferner verfügte er, dass X die vom Kanton unfreiwillig erbrachten Gehaltsleistungen seit dem 6. Juli 1989 bis Ende März 1990 von insgesamt Fr. 63'679.30 zuzüglich Zins zu 6 % seit dem 11. Dezember 1989 dem Kanton zurückzuerstatten habe. Ebenso habe X weitere unfreiwillige Leistungen ab 1. April 1990 zuzüglich Zins zu 6 % seit Auszahlung dem Kanton zurückzuerstatten. Der Regierungsrat begründete die disziplinarische Entlassung im wesentlichen mit dem im Urteil des Obergerichtes enthaltenen Schuldbefund. Die Rückforderung begründete der Regierungsrat damit, dass X seit dem 6. Juli 1989 keine Arbeitsleistung mehr erbracht habe. Dagegen erhob X Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welches sie abgewiesen hat. Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Aus den Erwägungen: (In den Erwägungen 1 und 2 wird festgestellt, dass der Regierungsrat den Beschwerdeführer zu Recht entlassen hat).

3. Der Beschwerdeführer ficht sodann die von der Vorinstanz angeordnete Rückerstattung der vom Kanton erbrachten Gehaltsleistungen von insgesamt Fr. 63'679.30 zuzüglich Zins für die Zeit vom 6. Juli 1989 bis 31. März 1990 an. Vorab macht er geltend, der Regierungsrat hätte die Lohnrückforderung nicht verfügen dürfen, sondern verwaltungsgerichtliche Klage erheben müssen. Die Vorinstanz begründete ihr Vorgehen damit, dass die verwaltungsgerichtliche Klage nur für Forderungen des Beamten gegenüber dem Staat, nicht jedoch im umgekehrten Verhältnis gegeben sei. Denn der Staat könne anders als der Beamte eine beschwerdefähige Verfügung erlassen. Die Rückforderungsverfügung sei sodann infolge des Sachzusammenhangs zweckmässigerweise im Beschluss betreffend die disziplinarische Auflösung des Beamtenverhältnisses vorzunehmen, was auch zu einer einheitlichen Beschwerdefrist führe.

a) Gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. c beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz, ausgenommen in den Fällen, in denen aufgrund der Gesetzgebung zuerst eine andere Instanz anzurufen ist, öffentlichrechtliche Streitsachen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen der Behördemitglieder und Beamten des Kantons und der Gemeinden. Mit der Regelung der verwaltungsgerichtlichen Klage in Art. 62 GOG wurde eine klare Abgrenzung der mit verwaltungsgerichtlicher Klage geltend zu machenden Streitsachen einerseits und den der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegenden Fälle anderseits angestrebt. Wegweisend war für die gesetzliche Regelung, dass alles, was die Behörden durch Verfügung verbindlich erledigen können und dürfen, dem Beschwerdeverfahren unterliegen solle; was hingegen die Behörden nicht selber durch Verfügung verbindlich erledigen können, gehöre auf den Klageweg (Botschaft des Regierungsrates zum Entwurf eines Nachtragsgesetzes zum Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 17. August 1982, 7 f; Abstimmungszeitung betreffend kantonale Volksabstimmung vom 22. Oktober 1982). Diese Äusserung in den Gesetzesmaterialien stiftet allerdings in gewissen Fällen Verwirrung. Denn anders als bei der nach Art. 63 Abs. 1 GOG allgemein "gegen Entscheide der letzten kantonalen Verwaltungsbehörde" gegebenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist der Anwendungsbereich der verwaltungsgerichtlichen Klage in Art. 62 Abs. 1 GOG speziell und abschliessend aufgezählt. Schliesst somit das Vorliegen einer lex spezialis die Erledigung durch Verfügung in den in Art. 62 Abs. 1 geregelten Bereichen aus? Das Verwaltungsgericht hat dies bejaht und angenommen, diejenigen Fälle, für welche der Klageweg beschritten werden müsse, bildeten gesetzestechnisch die Ausnahme. Daraus ergebe sich, dass die Verwaltung diejenigen Streitigkeiten, für die das Gesetz das Klageverfahren vorsehe, nicht einseitig durch Verfügungen erledigen dürfe, ausser ein spezieller Erlass sehe ausdrücklich vor, dass in einem bestimmten solchen Verhältnis Verfügungen zu treffen seien (VVGE VII, Nr. 56). Stünde im vorliegenden Fall nur die Rückforderung zur Diskussion, wäre es daher dem Regierungsrat keineswegs freigestellt gewesen, zu verfügen oder aber den Klageweg zu beschreiten. Fraglich ist jedoch, ob diese Rechtsprechung auch hinsichtlich mehrerer Rechtsfragen gilt, die wie vorliegend in engem Sachzusammenhang stehen, nämlich die Fragen der disziplinarischen Auflösung des Dienstverhältnisses und der Gehaltsrückforderung durch den Staat.

b) Streng genommen wäre aufgrund des Gesagten die disziplinarische Entlassung durch Verfügung anzuordnen, die Lohnrückforderung dagegen mit verwaltungsgerichtlicher Klage geltend zu machen; denn Art. 62 Abs. 1 Bst. c GOG unterscheidet nicht zwischen Forderungen, die der Beamte gegenüber dem Staat erhebt und Forderungen, die der Staat gegenüber dem Beamten beansprucht. Massgebend ist nach dem Gesetzeswortlaut lediglich das Vorliegen eines vermögensrechtlichen Anspruches aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis. aa) Dem Bundesgericht hat sich hinsichtlich des Dienstverhältnisses des Bundesbeamten dasselbe Problem gestellt. Gemäss Art. 116 OG beurteilt es als einzige Instanz Klagen in Streitigkeiten aus dem Verwaltungsrecht des Bundes über vermögensrechtliche Leistungen aus dem Dienstverhältnis von Bundespersonal einschliesslich der Personalversicherung sowie andere Angelegenheiten, soweit ein Bundesgesetz die verwaltungsrechtliche Klage vorsieht (Bst. a und k). Art. 60 Beamtengesetz (BtG; SR 172.221. 10) sieht ebenfalls vor, dass das Bundesgericht als einzige Instanz über streitige vermögensrechtliche Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund aus dem Dienstverhältnis urteilt, inbegriffen Ansprüche auf Leistungen einer Versicherungskasse des Bundes an Anspruchsberechtigte. Das Bundesgericht führte in BGE 103 Ib 263 aus, der Beamte, der seine Nichtwiederwahl für ungerechtfertigt halte, müsse sich auf dem Beschwerdeweg dagegen zur Wehr setzen. Es würde aber eine nicht vertretbare Zweispurigkeit bedeuten, wenn nach dem Entscheid über die Zulässigkeit der Nichtwiederwahl noch klageweise nach Art. 60 BtG geltend zu machen wäre, die Nichtwiederwahl sei nicht selbst verschuldet. Denn das Bundesgericht hätte dann praktisch zweimal über den gleichen Sachverhalt zu urteilen. Werde die Nichterneuerung des Dienstverhältnisses mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten und werde damit ausdrücklich oder sinngemäss behauptet, es liege auch kein Selbstverschulden im kassenrechtlichen Sinne vor, so sei sowohl über die Zulässigkeit der Nichtwiederwahl als auch über die (für die Beanspruchung von Leistungen der Eidgenössischen Versicherungskasse massgebliche) Verschuldensfrage im kassenrechtlichen Sinn im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erkennen. bb) Das gleiche muss bezüglich des vorliegenden Falles gelten. Unerheblich ist dabei, ob der Beamte oder der Staat den vermögensrechtlichen Anspruch erhebt. Entscheidend ist, dass die Fragen der disziplinarischen Entlassung und der Gehaltsrückforderung in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (Elmar Mario Jud, Besonderheiten öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse nach schweiz. Recht, insbesondere bei deren Beendigung aus nicht disziplinarischen Gründen, St. Gallen 1975, 294; vgl. auch Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, 420 N. 17). Die Besonderheit des vorliegenden Falles, in dem die Zulässigkeit der Lohnrückforderung von der Vorfrage der Rechtmässigkeit der disziplinarischen Entlassung abhängt, rechtfertigt eine Ausnahme von der an sich klaren Regelung in Art. 62 Abs. 1 GOG. Dem Beschwerdeführer erwächst daraus kein Nachteil. Zwar kann das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der disziplinarischen Entlassung keine Ermessensfragen prüfen (Art. 65 GOG), während es im Klageverfahren die Streitsache allseitig prüfen kann. Dies bedingt, dass bei Prüfung der Rückforderung des durch den Staat bezahlten Lohnes im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens das Gericht freie Kognition hat. Der Rückforderungsentscheid des Regierungsrates erging somit im richtigen Verfahren.

4. Ausgehend von der rückwirkenden Auflösung des Dienstverhältnisses forderte der Regierungsrat den dem Beschwerdeführer seit Juli 1989 ausbezahlten Lohn als ungerechtfertigte Bereicherung zurück. Es stellt sich daher die Frage, ob der Regierungsrat das Dienstverhältnis überhaupt rückwirkend auflösen konnte.

a) In der Literatur wird - soweit ersichtlich - die rückwirkende Beendigung des Dienstverhältnisses aus disziplinarischen Gründen als unzulässig erachtet (Walter Hinterberger, Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im Recht des öffentlichen Dienstes, St. Gallen 1986, 321; Schroff/Gerber, Die Beendigung der Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985, 170; Theodor Kern, Das Dienstrecht des Bundespersonals, Bern 1935, 143 f.). Hinterberger begründet seine Auffassung nicht näher, sondern verweist auf Schroff/Gerber sowie Kern. Schroff/Gerber heben hervor, dass es sich bei der vorläufigen Dienstenthebung nur um eine Enthebung und nicht um eine Beendigung des Dienstverhältnisses handle; an dem Dienstverhältnis als solchem habe sich mit der Dienstenthebung folglich gar nichts geändert, sondern der Beamte sei nur seiner Tätigkeit enthoben worden; jedoch könne, falls dem vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten die Besoldung fortbezahlt worden sei, diese zurückgefordert werden. Der Regierungsrat qualifizierte diese Lehrmeinung als auf rein formalistischen Überlegungen beruhende überholte Begriffsjurisprudenz. Ebenso beurteilt der Regierungsrat die Auffassung von Kern, der die einstweilige Enthebung des Beamten in seinem Amt mit einer vorsorglichen Massnahme im Zivilprozess vergleicht und meint, sie bedeute daher keine vorläufige oder definitive Auflösung des Dienstverhältnisses. Mit der durch den Regierungsrat vertretenen Qualifikation der zitierten Lehrmeinung als Begriffsjurisprudenz ist jedoch nichts gewonnen. Auszugehen ist zunächst einmal davon, dass das Gesetz eine rückwirkende Auflösung des Dienstverhältnisses ab dem Zeitpunkt der vorübergehenden Enthebung vom Dienst nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Art. 13 BeO; LB XII, 380). Soweit für einen bestimmten Fall der BeO keine Vorschrift entnommen werden kann, gelten die Bestimmungen des OR (Art. 1 Abs. 4 BeO). Aufschlussreich ist daher die Frage, ob es im privaten Arbeitsvertragsrecht eine rückwirkende Auflösung des Arbeitsverhältnisses gibt.

b) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, beispielsweise einer strafbaren Handlung, aufgrund welcher dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf, kann dieser den Arbeitsvertrag fristlos kündigen (Art. 337 OR). Es ist nun denkbar, dass der Arbeitgeber zunächst bis zur Abklärung der strafbaren Handlung auf eine Entlassung verzichtet, jedoch den Arbeitnehmer in seinen Verrichtungen vorübergehend suspendiert. Doch kann er den Arbeitnehmer später, falls sich der Verdacht bewahrheiten sollte, nicht etwa mit Rückwirkung auf den Tag der Suspendierung fristlos entlassen (Decurtins, Die fristlose Entlassung, Bern 1982, 36 und 129 mit Hinweisen). Bei einem Dauerschuldvertrag ist eine rückwirkende Auflösung des Vertragsverhältnisses ausgeschlossen. Vielmehr wird ein solcher in jedem Fall mit der Kündigung mit Wirkung ex nunc aufgelöst (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil II, Zürich 1987, N. 1826 mit Hinweisen). Keine anderen Schlüsse ergeben sich für den im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten. Die Auffassung, dass eine rückwirkende Auflösung des Dienstverhältnisses nicht möglich ist, hat für den in seinen Verrichtungen eingestellten Beamten zudem den Vorteil, dass er beispielsweise weiterhin in den Genuss der Versicherungsleistungen (z.B. Unfallversicherung) kommt, ohne dass, wie der Regierungsrat meint, "jenseits von begrifflichen Haarspaltereien" anzunehmen wäre, die während des hängigen Verfahrens entstandenen Ansprüche gegenüber Versicherungen blieben erhalten, auch wenn das Beamtenverhältnis später rückwirkend aufgelöst werde.

c) War die durch die Vorinstanz angeordnete rückwirkende Auflösung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers unzulässig, so stellt sich zunächst die Frage, ob das Arbeitsverhältnis möglicherweise auf einen späteren Zeitpunkt aufgelöst wurde, verlangte doch der Regierungsrat im Eventualantrag die Feststellung, dass die angefochtene Verfügung vom 20. März 1990 als administrative Kündigung per 1. Juli 1990 zu betrachten sei, und dass der Beschwerdeführer für die Zeit seit 6. Juli 1989 disziplinarisch des Dienstes enthoben sei mit Entzug der Besoldung für die gleiche Zeit und Pflicht zur Rückerstattung der bereits bezogenen Besoldung. Vorliegend nötigt die Feststellung, dass eine rückwirkende Auflösung des Dienstverhältnisses nicht möglich ist, nicht dazu, die im Beschluss des Regierungsrates vom 20. März 1990 ausgesprochene disziplinarische Entlassung in eine administrative Entlassung umzudeuten, was die Notwendigkeit der Beachtung der dreimonatigen Kündigungsfrist nach Art. 16 Abs. 2 BeO zur Folge hätte. Denn die Bestimmungen über die administrative Entlassung kommen nur zur Anwendung, wenn der Beamte nicht durch schuldhafte Verletzung der Treuepflicht vertrauensunwürdig geworden ist (VGE i.S. P. vom 31. Januar 1990, Erw. 2; Yvo Hangartner, Treuepflicht und Vertrauenswürdigkeit der Beamten, ZBl 85/1984, 400). Vielmehr steht nichts entgegen, die rückwirkend ausgesprochene disziplinarische Entlassung in eine sofort wirksame disziplinarische Entlassung umzudeuten, wie es Art. 13 Abs. 3 Bst. g BeO vorsieht.

5. a) Damit entfällt aber die ungerechtfertigte Bereicherung als Rückforderungstitel. Ungerechtfertigte Bereicherung liegt vor, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Art. 62 OR). Zwar fiel mit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers das Motiv für die Lohnfortzahlung im Hinblick auf einen möglichen Freispruch nachträglich weg. Darauf kommt es aber nicht an. Der eigentliche Grund (die causa) für die Lohnzahlung bildete der Fortbestand des Dienstverhältnisses, welches erst Ende März 1989 ex nunc aufgelöst wurde. Das Bestehen einer causa schliesst indessen den Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung aus, können doch vertragliche Ansprüche und solche aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht konkurrieren (von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, Zürich 1979, 520). Es fragt sich daher, ob bei blosser Suspendierung im Amt bei an sich ungekündigter Stellung dem Kanton eine Forderung auf Rückerstattung zusteht.

b) Auch bezüglich dieser Frage erweist sich ein Rückgriff auf die Regeln des Obligationenrechts als hilfreich. Während der Zeit seiner Suspendierung erbringt der Arbeitnehmer seine Gegenstück zur Entlöhnung bildende Arbeitsleistung nicht. Entscheidend ist, ob die Nichterfüllung vom Arbeitnehmer subjektiv zu vertreten ist. Diesfalls entfällt der Lohnanspruch und der Arbeitgeber ist berechtigt, darüber hinaus Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen (Art. 97 und 321e OR; vgl auch Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, Rz 6 und 16 zu Art. 321e OR und Rz 28 zu Art. 324 OR). Ist von der Tatsache auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung wegen selbstverschuldeter Unmöglichkeit nicht zu erbringen vermochte, resultiert beim Arbeitgeber ein Schaden, der in der Differenz zwischen seinem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Bestand, den sein Vermögen hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, besteht (von Tuhr/Peter, a.a.O., 84). Entsprechend Art. 97 OR besteht dieser Schaden im Erfüllungsinteresse des Arbeitgebers (von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, Zürich 1974, 99). Dieses umfasst zunächst einmal die Verminderung der Vermögensaktiven durch die ungerechtfertigte Lohnzahlung. Unbeachtlich ist, dass der Arbeitnehmer möglicherweise seine Arbeitsleistung angeboten hat, wenn sich erweist, dass er diese gar nicht mehr (richtig) erfüllen konnte. Hat nun der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der Suspendierung den Lohn weiterhin ausgerichtet und ergibt es sich, dass der Arbeitnehmer die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung subjektiv zu vertreten hat, ist der Arbeitgeber jedenfalls in der Höhe des während der Suspendierung ausgerichteten Lohnes geschädigt und der Arbeitnehmer schuldet ihm hiefür Ersatz. Keine andere Betrachtungsweise ergibt sich in bezug auf die Frage der Schadenersatzpflicht des öffentlichen Dienstnehmers. Gerät ein Beamter wegen eines schwerwiegenden Vorwurfes derart in Misskredit, dass er suspendiert werden muss, und erweist sich dieser Vorwurf im nachhinein als zutreffend, so bedeutet dies, dass er jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Suspendierung gar nicht mehr in der Lage war, seiner Arbeitspflicht richtig nachzukommen, so dass von einer eigentlichen Leistungsunmöglichkeit auszugehen ist. Es liegt ein Fall von subjektiv verschuldeter Unmöglichkeit vor. Der während der Zeit der Suspendierung bezahlte Lohn ist, da der Beschwerdeführer seine Arbeit nicht erbracht hat, obgleich er sich noch in ungekündigter Stellung befand, als Schaden zu qualifizieren, der analog Art. 97 Abs. 1 bzw. 321e OR einen Schadenersatzanspruch des Staates auslöste. Die weiteren Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz, nämlich die einer Vertragsverletzung gleichzusetzende Verletzung von Dienstvorschriften, adäquater Kausalzusammenhang zwischen Verhalten des Dienstnehmers und Schaden sowie Verschulden sind vorliegend gegeben.

c) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Regierungsrat habe im Suspendierungsentscheid vom 6. Juli 1989 die Einstellung des Besoldungsbezugs zwar geprüft, aber nicht verfügt. Hätte der Regierungsrat sich vorbehalten wollen, darauf in einem späteren Zeitpunkt zurückzukommen, so wäre er nach Treu und Glauben gehalten gewesen, diesen Vorbehalt auch klar anzubringen. Dieser Einwand ist unbehelflich. Der Regierungsrat konnte damals die Tragweite der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe noch nicht überblicken. Er war befugt, die Frage der Einstellung im Besoldungsbezug auf später zu verschieben, weil er sich nicht dem Vorwurf aussetzen durfte, dem Beschwerdeführer möglicherweise zu Unrecht das Gehalt nicht zu bezahlen. Demgegenüber war der Beschwerdeführer über die Tragweite der gegen ihn erhobenen Vorwürfe genau im Bild, und er musste sich auch bewusst sein, dass sie begründet waren. Musste er also damit rechnen, dass die erhobenen Vorwürfe im Strafverfahren zu einem rechtskräftigen Strafurteil führen würden, so kann er sich zum vornherein nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Hinzu kommt, dass der Regierungsrat in der Verfügung vom 6. Juli 1989 weitere disziplinarische Schritte nach Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils vorbehalten hat.

d) Wie sich die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt darstellen, ist sodann nicht von Bedeutung, handelt es sich doch vorliegend nicht um die Rückforderung einer grundlos erbrachten Leistung (Erw. 5a), so dass keine Rechtsgrundlage für den Erlass dieses Anspruchs gegeben ist. Im übrigen fehlten aber auch die materiellen Voraussetzungen für einen Erlass der Rückerstattung (vgl. dazu Imboden/Krähenmann, a.a.O., Nr. 32). Einerseits war der Beschwerdeführer nicht gutgläubig. Anderseits fehlt angesichts der guten finanziellen Verhältnisse zum vornherein das Vorliegen einer grossen Härte.

6. Die Vorinstanz fordert nebst der Rückzahlung des Gehalts einen Zins zu 6 % seit mittlerem Verfall am 11. Dezember 1989. Der Beschwerdeführer bestreitet, sein Geld zinsbringend angelegt zu haben. Vielmehr habe er es wie bis anhin für den Unterhalt seiner Familie verwenden müssen. Der Regierungsrat habe den Beweis dafür zu erbringen, dass er die Vermögensvermehrung tatsächlich zinstragend angelegt habe, und überdies wären die tatsächlich gezogenen Zinsen massgebend. Diese Einwände des Beschwerdeführers gehen fehl. Die Pflicht zur Zahlung von Zinsen ist in der verwaltungsrechtlichen Praxis allgemein anerkannt, und zwar grundsätzlich auch ohne ausdrückliche Vorschrift (Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Basel 1976, 192; Rhinow/Krähenmann, Ergänzungsband, Basel 1990, 94). Im vorliegenden Fall gelangen aber diesbezüglich ohnehin die Bestimmungen des OR zur Anwendung (Art. 1 Abs. 4 BeO). Das Erfüllungsinteresse umfasst hier nebst der Verminderung der Vermögensaktiven durch die ungerechtfertigte Lohnzahlung (Erw. 5c) auch den entgangenen Gewinn. Dieser besteht im vorliegenden Fall darin, dass der Kanton wegen der Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer nicht in der Lage war, dieses Geld gewinnbringend einzusetzen. Weil die Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers einer Vertragsverletzung nach Art. 97 OR gleichzusetzen ist, kommt der Verweis von Art. 99 Abs. 3 OR auf die Bestimmungen über das Mass der Haftung bei unerlaubten Handlungen (Art. 42 f. OR) zum Zuge, was zur Folge hat, dass der geschädigte Kanton Anspruch auf den sog. Schadenszins hat, der vom Eintritt des schädigenden Ereignisses an geschuldet ist (BGE 103 II 338; Gauch/Schluep, a.a.O., N. 1659 b). Die eine Mahnung oder das Vorliegen eines Verfalltagsgeschäftes voraussetzenden Art. 102 ff. OR über den Verzugszins finden vorliegend keine Anwendung, da keine Verzugssituation vorliegt. Da sich der Anspruch des Kantons nicht auf ungerechtfertigte Bereicherung stützt, ist auch nicht massgeblich, ob der Beschwerdeführer das Geld zinstragend hätte anlegen können. Hinsichtlich der Höhe des Schadenszinses ist festzuhalten, dass der anwendbare Zinsfuss von den gegebenen Verhältnissen auf dem Kapitalmarkt abhängig ist (BGE 81 II 221; Gauch/Schluep, a.a.O., N. 1659 b). Angesichts der seit ein paar Jahren hohen Zinsen auf dem Kapitalmarkt kann davon ausgegangen werden, dass der Kanton die dem Beschwerdeführer ausgerichteten Lohnbetreffnisse ohne weiteres zu 6 % Zins hätte anlegen können. Folglich ist auch das Mass der vom Regierungsrat verfügten Zinsrückforderung nicht zu beanstanden. (Publiziert im ZBl 1993, 309 ff). de| fr | it Schlagworte regierungsrat beschwerdeführer rückwirkung beamter kanton verwaltungsgericht arbeitnehmer disziplinarische entlassung lohn frage staat klage ungerechtfertigte bereicherung arbeitgeber zins Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund 172.221: - BtG: Art.60 BGG: Art.116 OR: Art.42 Art.62 Art.97 Art.99 Art.102 Art.321e Art.324 Art.337 Leitentscheide BGE 103-II-330 S.338 81-II-221 103-IB-261 S.263 VVGE 1989/90 Nr. 32 1991/92 Nr. 35

Erwägungen (4 Absätze)

E. 3 Der Beschwerdeführer ficht sodann die von der Vorinstanz angeordnete Rückerstattung der vom Kanton erbrachten Gehaltsleistungen von insgesamt Fr. 63'679.30 zuzüglich Zins für die Zeit vom 6. Juli 1989 bis 31. März 1990 an. Vorab macht er geltend, der Regierungsrat hätte die Lohnrückforderung nicht verfügen dürfen, sondern verwaltungsgerichtliche Klage erheben müssen. Die Vorinstanz begründete ihr Vorgehen damit, dass die verwaltungsgerichtliche Klage nur für Forderungen des Beamten gegenüber dem Staat, nicht jedoch im umgekehrten Verhältnis gegeben sei. Denn der Staat könne anders als der Beamte eine beschwerdefähige Verfügung erlassen. Die Rückforderungsverfügung sei sodann infolge des Sachzusammenhangs zweckmässigerweise im Beschluss betreffend die disziplinarische Auflösung des Beamtenverhältnisses vorzunehmen, was auch zu einer einheitlichen Beschwerdefrist führe.

a) Gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. c beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz, ausgenommen in den Fällen, in denen aufgrund der Gesetzgebung zuerst eine andere Instanz anzurufen ist, öffentlichrechtliche Streitsachen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen der Behördemitglieder und Beamten des Kantons und der Gemeinden. Mit der Regelung der verwaltungsgerichtlichen Klage in Art. 62 GOG wurde eine klare Abgrenzung der mit verwaltungsgerichtlicher Klage geltend zu machenden Streitsachen einerseits und den der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegenden Fälle anderseits angestrebt. Wegweisend war für die gesetzliche Regelung, dass alles, was die Behörden durch Verfügung verbindlich erledigen können und dürfen, dem Beschwerdeverfahren unterliegen solle; was hingegen die Behörden nicht selber durch Verfügung verbindlich erledigen können, gehöre auf den Klageweg (Botschaft des Regierungsrates zum Entwurf eines Nachtragsgesetzes zum Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 17. August 1982, 7 f; Abstimmungszeitung betreffend kantonale Volksabstimmung vom 22. Oktober 1982). Diese Äusserung in den Gesetzesmaterialien stiftet allerdings in gewissen Fällen Verwirrung. Denn anders als bei der nach Art. 63 Abs. 1 GOG allgemein "gegen Entscheide der letzten kantonalen Verwaltungsbehörde" gegebenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist der Anwendungsbereich der verwaltungsgerichtlichen Klage in Art. 62 Abs. 1 GOG speziell und abschliessend aufgezählt. Schliesst somit das Vorliegen einer lex spezialis die Erledigung durch Verfügung in den in Art. 62 Abs. 1 geregelten Bereichen aus? Das Verwaltungsgericht hat dies bejaht und angenommen, diejenigen Fälle, für welche der Klageweg beschritten werden müsse, bildeten gesetzestechnisch die Ausnahme. Daraus ergebe sich, dass die Verwaltung diejenigen Streitigkeiten, für die das Gesetz das Klageverfahren vorsehe, nicht einseitig durch Verfügungen erledigen dürfe, ausser ein spezieller Erlass sehe ausdrücklich vor, dass in einem bestimmten solchen Verhältnis Verfügungen zu treffen seien (VVGE VII, Nr. 56). Stünde im vorliegenden Fall nur die Rückforderung zur Diskussion, wäre es daher dem Regierungsrat keineswegs freigestellt gewesen, zu verfügen oder aber den Klageweg zu beschreiten. Fraglich ist jedoch, ob diese Rechtsprechung auch hinsichtlich mehrerer Rechtsfragen gilt, die wie vorliegend in engem Sachzusammenhang stehen, nämlich die Fragen der disziplinarischen Auflösung des Dienstverhältnisses und der Gehaltsrückforderung durch den Staat.

b) Streng genommen wäre aufgrund des Gesagten die disziplinarische Entlassung durch Verfügung anzuordnen, die Lohnrückforderung dagegen mit verwaltungsgerichtlicher Klage geltend zu machen; denn Art. 62 Abs. 1 Bst. c GOG unterscheidet nicht zwischen Forderungen, die der Beamte gegenüber dem Staat erhebt und Forderungen, die der Staat gegenüber dem Beamten beansprucht. Massgebend ist nach dem Gesetzeswortlaut lediglich das Vorliegen eines vermögensrechtlichen Anspruches aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis. aa) Dem Bundesgericht hat sich hinsichtlich des Dienstverhältnisses des Bundesbeamten dasselbe Problem gestellt. Gemäss Art. 116 OG beurteilt es als einzige Instanz Klagen in Streitigkeiten aus dem Verwaltungsrecht des Bundes über vermögensrechtliche Leistungen aus dem Dienstverhältnis von Bundespersonal einschliesslich der Personalversicherung sowie andere Angelegenheiten, soweit ein Bundesgesetz die verwaltungsrechtliche Klage vorsieht (Bst. a und k). Art. 60 Beamtengesetz (BtG; SR 172.221. 10) sieht ebenfalls vor, dass das Bundesgericht als einzige Instanz über streitige vermögensrechtliche Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund aus dem Dienstverhältnis urteilt, inbegriffen Ansprüche auf Leistungen einer Versicherungskasse des Bundes an Anspruchsberechtigte. Das Bundesgericht führte in BGE 103 Ib 263 aus, der Beamte, der seine Nichtwiederwahl für ungerechtfertigt halte, müsse sich auf dem Beschwerdeweg dagegen zur Wehr setzen. Es würde aber eine nicht vertretbare Zweispurigkeit bedeuten, wenn nach dem Entscheid über die Zulässigkeit der Nichtwiederwahl noch klageweise nach Art. 60 BtG geltend zu machen wäre, die Nichtwiederwahl sei nicht selbst verschuldet. Denn das Bundesgericht hätte dann praktisch zweimal über den gleichen Sachverhalt zu urteilen. Werde die Nichterneuerung des Dienstverhältnisses mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten und werde damit ausdrücklich oder sinngemäss behauptet, es liege auch kein Selbstverschulden im kassenrechtlichen Sinne vor, so sei sowohl über die Zulässigkeit der Nichtwiederwahl als auch über die (für die Beanspruchung von Leistungen der Eidgenössischen Versicherungskasse massgebliche) Verschuldensfrage im kassenrechtlichen Sinn im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erkennen. bb) Das gleiche muss bezüglich des vorliegenden Falles gelten. Unerheblich ist dabei, ob der Beamte oder der Staat den vermögensrechtlichen Anspruch erhebt. Entscheidend ist, dass die Fragen der disziplinarischen Entlassung und der Gehaltsrückforderung in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (Elmar Mario Jud, Besonderheiten öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse nach schweiz. Recht, insbesondere bei deren Beendigung aus nicht disziplinarischen Gründen, St. Gallen 1975, 294; vgl. auch Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, 420 N. 17). Die Besonderheit des vorliegenden Falles, in dem die Zulässigkeit der Lohnrückforderung von der Vorfrage der Rechtmässigkeit der disziplinarischen Entlassung abhängt, rechtfertigt eine Ausnahme von der an sich klaren Regelung in Art. 62 Abs. 1 GOG. Dem Beschwerdeführer erwächst daraus kein Nachteil. Zwar kann das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der disziplinarischen Entlassung keine Ermessensfragen prüfen (Art. 65 GOG), während es im Klageverfahren die Streitsache allseitig prüfen kann. Dies bedingt, dass bei Prüfung der Rückforderung des durch den Staat bezahlten Lohnes im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens das Gericht freie Kognition hat. Der Rückforderungsentscheid des Regierungsrates erging somit im richtigen Verfahren.

E. 4 Ausgehend von der rückwirkenden Auflösung des Dienstverhältnisses forderte der Regierungsrat den dem Beschwerdeführer seit Juli 1989 ausbezahlten Lohn als ungerechtfertigte Bereicherung zurück. Es stellt sich daher die Frage, ob der Regierungsrat das Dienstverhältnis überhaupt rückwirkend auflösen konnte.

a) In der Literatur wird - soweit ersichtlich - die rückwirkende Beendigung des Dienstverhältnisses aus disziplinarischen Gründen als unzulässig erachtet (Walter Hinterberger, Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im Recht des öffentlichen Dienstes, St. Gallen 1986, 321; Schroff/Gerber, Die Beendigung der Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985, 170; Theodor Kern, Das Dienstrecht des Bundespersonals, Bern 1935, 143 f.). Hinterberger begründet seine Auffassung nicht näher, sondern verweist auf Schroff/Gerber sowie Kern. Schroff/Gerber heben hervor, dass es sich bei der vorläufigen Dienstenthebung nur um eine Enthebung und nicht um eine Beendigung des Dienstverhältnisses handle; an dem Dienstverhältnis als solchem habe sich mit der Dienstenthebung folglich gar nichts geändert, sondern der Beamte sei nur seiner Tätigkeit enthoben worden; jedoch könne, falls dem vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten die Besoldung fortbezahlt worden sei, diese zurückgefordert werden. Der Regierungsrat qualifizierte diese Lehrmeinung als auf rein formalistischen Überlegungen beruhende überholte Begriffsjurisprudenz. Ebenso beurteilt der Regierungsrat die Auffassung von Kern, der die einstweilige Enthebung des Beamten in seinem Amt mit einer vorsorglichen Massnahme im Zivilprozess vergleicht und meint, sie bedeute daher keine vorläufige oder definitive Auflösung des Dienstverhältnisses. Mit der durch den Regierungsrat vertretenen Qualifikation der zitierten Lehrmeinung als Begriffsjurisprudenz ist jedoch nichts gewonnen. Auszugehen ist zunächst einmal davon, dass das Gesetz eine rückwirkende Auflösung des Dienstverhältnisses ab dem Zeitpunkt der vorübergehenden Enthebung vom Dienst nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Art. 13 BeO; LB XII, 380). Soweit für einen bestimmten Fall der BeO keine Vorschrift entnommen werden kann, gelten die Bestimmungen des OR (Art. 1 Abs. 4 BeO). Aufschlussreich ist daher die Frage, ob es im privaten Arbeitsvertragsrecht eine rückwirkende Auflösung des Arbeitsverhältnisses gibt.

b) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, beispielsweise einer strafbaren Handlung, aufgrund welcher dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf, kann dieser den Arbeitsvertrag fristlos kündigen (Art. 337 OR). Es ist nun denkbar, dass der Arbeitgeber zunächst bis zur Abklärung der strafbaren Handlung auf eine Entlassung verzichtet, jedoch den Arbeitnehmer in seinen Verrichtungen vorübergehend suspendiert. Doch kann er den Arbeitnehmer später, falls sich der Verdacht bewahrheiten sollte, nicht etwa mit Rückwirkung auf den Tag der Suspendierung fristlos entlassen (Decurtins, Die fristlose Entlassung, Bern 1982, 36 und 129 mit Hinweisen). Bei einem Dauerschuldvertrag ist eine rückwirkende Auflösung des Vertragsverhältnisses ausgeschlossen. Vielmehr wird ein solcher in jedem Fall mit der Kündigung mit Wirkung ex nunc aufgelöst (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil II, Zürich 1987, N. 1826 mit Hinweisen). Keine anderen Schlüsse ergeben sich für den im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten. Die Auffassung, dass eine rückwirkende Auflösung des Dienstverhältnisses nicht möglich ist, hat für den in seinen Verrichtungen eingestellten Beamten zudem den Vorteil, dass er beispielsweise weiterhin in den Genuss der Versicherungsleistungen (z.B. Unfallversicherung) kommt, ohne dass, wie der Regierungsrat meint, "jenseits von begrifflichen Haarspaltereien" anzunehmen wäre, die während des hängigen Verfahrens entstandenen Ansprüche gegenüber Versicherungen blieben erhalten, auch wenn das Beamtenverhältnis später rückwirkend aufgelöst werde.

c) War die durch die Vorinstanz angeordnete rückwirkende Auflösung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers unzulässig, so stellt sich zunächst die Frage, ob das Arbeitsverhältnis möglicherweise auf einen späteren Zeitpunkt aufgelöst wurde, verlangte doch der Regierungsrat im Eventualantrag die Feststellung, dass die angefochtene Verfügung vom 20. März 1990 als administrative Kündigung per 1. Juli 1990 zu betrachten sei, und dass der Beschwerdeführer für die Zeit seit 6. Juli 1989 disziplinarisch des Dienstes enthoben sei mit Entzug der Besoldung für die gleiche Zeit und Pflicht zur Rückerstattung der bereits bezogenen Besoldung. Vorliegend nötigt die Feststellung, dass eine rückwirkende Auflösung des Dienstverhältnisses nicht möglich ist, nicht dazu, die im Beschluss des Regierungsrates vom 20. März 1990 ausgesprochene disziplinarische Entlassung in eine administrative Entlassung umzudeuten, was die Notwendigkeit der Beachtung der dreimonatigen Kündigungsfrist nach Art. 16 Abs. 2 BeO zur Folge hätte. Denn die Bestimmungen über die administrative Entlassung kommen nur zur Anwendung, wenn der Beamte nicht durch schuldhafte Verletzung der Treuepflicht vertrauensunwürdig geworden ist (VGE i.S. P. vom 31. Januar 1990, Erw. 2; Yvo Hangartner, Treuepflicht und Vertrauenswürdigkeit der Beamten, ZBl 85/1984, 400). Vielmehr steht nichts entgegen, die rückwirkend ausgesprochene disziplinarische Entlassung in eine sofort wirksame disziplinarische Entlassung umzudeuten, wie es Art. 13 Abs. 3 Bst. g BeO vorsieht.

E. 5 a) Damit entfällt aber die ungerechtfertigte Bereicherung als Rückforderungstitel. Ungerechtfertigte Bereicherung liegt vor, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Art. 62 OR). Zwar fiel mit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers das Motiv für die Lohnfortzahlung im Hinblick auf einen möglichen Freispruch nachträglich weg. Darauf kommt es aber nicht an. Der eigentliche Grund (die causa) für die Lohnzahlung bildete der Fortbestand des Dienstverhältnisses, welches erst Ende März 1989 ex nunc aufgelöst wurde. Das Bestehen einer causa schliesst indessen den Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung aus, können doch vertragliche Ansprüche und solche aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht konkurrieren (von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, Zürich 1979, 520). Es fragt sich daher, ob bei blosser Suspendierung im Amt bei an sich ungekündigter Stellung dem Kanton eine Forderung auf Rückerstattung zusteht.

b) Auch bezüglich dieser Frage erweist sich ein Rückgriff auf die Regeln des Obligationenrechts als hilfreich. Während der Zeit seiner Suspendierung erbringt der Arbeitnehmer seine Gegenstück zur Entlöhnung bildende Arbeitsleistung nicht. Entscheidend ist, ob die Nichterfüllung vom Arbeitnehmer subjektiv zu vertreten ist. Diesfalls entfällt der Lohnanspruch und der Arbeitgeber ist berechtigt, darüber hinaus Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen (Art. 97 und 321e OR; vgl auch Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, Rz 6 und 16 zu Art. 321e OR und Rz 28 zu Art. 324 OR). Ist von der Tatsache auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung wegen selbstverschuldeter Unmöglichkeit nicht zu erbringen vermochte, resultiert beim Arbeitgeber ein Schaden, der in der Differenz zwischen seinem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Bestand, den sein Vermögen hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, besteht (von Tuhr/Peter, a.a.O., 84). Entsprechend Art. 97 OR besteht dieser Schaden im Erfüllungsinteresse des Arbeitgebers (von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, Zürich 1974, 99). Dieses umfasst zunächst einmal die Verminderung der Vermögensaktiven durch die ungerechtfertigte Lohnzahlung. Unbeachtlich ist, dass der Arbeitnehmer möglicherweise seine Arbeitsleistung angeboten hat, wenn sich erweist, dass er diese gar nicht mehr (richtig) erfüllen konnte. Hat nun der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der Suspendierung den Lohn weiterhin ausgerichtet und ergibt es sich, dass der Arbeitnehmer die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung subjektiv zu vertreten hat, ist der Arbeitgeber jedenfalls in der Höhe des während der Suspendierung ausgerichteten Lohnes geschädigt und der Arbeitnehmer schuldet ihm hiefür Ersatz. Keine andere Betrachtungsweise ergibt sich in bezug auf die Frage der Schadenersatzpflicht des öffentlichen Dienstnehmers. Gerät ein Beamter wegen eines schwerwiegenden Vorwurfes derart in Misskredit, dass er suspendiert werden muss, und erweist sich dieser Vorwurf im nachhinein als zutreffend, so bedeutet dies, dass er jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Suspendierung gar nicht mehr in der Lage war, seiner Arbeitspflicht richtig nachzukommen, so dass von einer eigentlichen Leistungsunmöglichkeit auszugehen ist. Es liegt ein Fall von subjektiv verschuldeter Unmöglichkeit vor. Der während der Zeit der Suspendierung bezahlte Lohn ist, da der Beschwerdeführer seine Arbeit nicht erbracht hat, obgleich er sich noch in ungekündigter Stellung befand, als Schaden zu qualifizieren, der analog Art. 97 Abs. 1 bzw. 321e OR einen Schadenersatzanspruch des Staates auslöste. Die weiteren Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz, nämlich die einer Vertragsverletzung gleichzusetzende Verletzung von Dienstvorschriften, adäquater Kausalzusammenhang zwischen Verhalten des Dienstnehmers und Schaden sowie Verschulden sind vorliegend gegeben.

c) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Regierungsrat habe im Suspendierungsentscheid vom 6. Juli 1989 die Einstellung des Besoldungsbezugs zwar geprüft, aber nicht verfügt. Hätte der Regierungsrat sich vorbehalten wollen, darauf in einem späteren Zeitpunkt zurückzukommen, so wäre er nach Treu und Glauben gehalten gewesen, diesen Vorbehalt auch klar anzubringen. Dieser Einwand ist unbehelflich. Der Regierungsrat konnte damals die Tragweite der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe noch nicht überblicken. Er war befugt, die Frage der Einstellung im Besoldungsbezug auf später zu verschieben, weil er sich nicht dem Vorwurf aussetzen durfte, dem Beschwerdeführer möglicherweise zu Unrecht das Gehalt nicht zu bezahlen. Demgegenüber war der Beschwerdeführer über die Tragweite der gegen ihn erhobenen Vorwürfe genau im Bild, und er musste sich auch bewusst sein, dass sie begründet waren. Musste er also damit rechnen, dass die erhobenen Vorwürfe im Strafverfahren zu einem rechtskräftigen Strafurteil führen würden, so kann er sich zum vornherein nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Hinzu kommt, dass der Regierungsrat in der Verfügung vom 6. Juli 1989 weitere disziplinarische Schritte nach Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils vorbehalten hat.

d) Wie sich die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt darstellen, ist sodann nicht von Bedeutung, handelt es sich doch vorliegend nicht um die Rückforderung einer grundlos erbrachten Leistung (Erw. 5a), so dass keine Rechtsgrundlage für den Erlass dieses Anspruchs gegeben ist. Im übrigen fehlten aber auch die materiellen Voraussetzungen für einen Erlass der Rückerstattung (vgl. dazu Imboden/Krähenmann, a.a.O., Nr. 32). Einerseits war der Beschwerdeführer nicht gutgläubig. Anderseits fehlt angesichts der guten finanziellen Verhältnisse zum vornherein das Vorliegen einer grossen Härte.

E. 6 Die Vorinstanz fordert nebst der Rückzahlung des Gehalts einen Zins zu 6 % seit mittlerem Verfall am 11. Dezember 1989. Der Beschwerdeführer bestreitet, sein Geld zinsbringend angelegt zu haben. Vielmehr habe er es wie bis anhin für den Unterhalt seiner Familie verwenden müssen. Der Regierungsrat habe den Beweis dafür zu erbringen, dass er die Vermögensvermehrung tatsächlich zinstragend angelegt habe, und überdies wären die tatsächlich gezogenen Zinsen massgebend. Diese Einwände des Beschwerdeführers gehen fehl. Die Pflicht zur Zahlung von Zinsen ist in der verwaltungsrechtlichen Praxis allgemein anerkannt, und zwar grundsätzlich auch ohne ausdrückliche Vorschrift (Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Basel 1976, 192; Rhinow/Krähenmann, Ergänzungsband, Basel 1990, 94). Im vorliegenden Fall gelangen aber diesbezüglich ohnehin die Bestimmungen des OR zur Anwendung (Art. 1 Abs. 4 BeO). Das Erfüllungsinteresse umfasst hier nebst der Verminderung der Vermögensaktiven durch die ungerechtfertigte Lohnzahlung (Erw. 5c) auch den entgangenen Gewinn. Dieser besteht im vorliegenden Fall darin, dass der Kanton wegen der Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer nicht in der Lage war, dieses Geld gewinnbringend einzusetzen. Weil die Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers einer Vertragsverletzung nach Art. 97 OR gleichzusetzen ist, kommt der Verweis von Art. 99 Abs. 3 OR auf die Bestimmungen über das Mass der Haftung bei unerlaubten Handlungen (Art. 42 f. OR) zum Zuge, was zur Folge hat, dass der geschädigte Kanton Anspruch auf den sog. Schadenszins hat, der vom Eintritt des schädigenden Ereignisses an geschuldet ist (BGE 103 II 338; Gauch/Schluep, a.a.O., N. 1659 b). Die eine Mahnung oder das Vorliegen eines Verfalltagsgeschäftes voraussetzenden Art. 102 ff. OR über den Verzugszins finden vorliegend keine Anwendung, da keine Verzugssituation vorliegt. Da sich der Anspruch des Kantons nicht auf ungerechtfertigte Bereicherung stützt, ist auch nicht massgeblich, ob der Beschwerdeführer das Geld zinstragend hätte anlegen können. Hinsichtlich der Höhe des Schadenszinses ist festzuhalten, dass der anwendbare Zinsfuss von den gegebenen Verhältnissen auf dem Kapitalmarkt abhängig ist (BGE 81 II 221; Gauch/Schluep, a.a.O., N. 1659 b). Angesichts der seit ein paar Jahren hohen Zinsen auf dem Kapitalmarkt kann davon ausgegangen werden, dass der Kanton die dem Beschwerdeführer ausgerichteten Lohnbetreffnisse ohne weiteres zu 6 % Zins hätte anlegen können. Folglich ist auch das Mass der vom Regierungsrat verfügten Zinsrückforderung nicht zu beanstanden. (Publiziert im ZBl 1993, 309 ff). de| fr | it Schlagworte regierungsrat beschwerdeführer rückwirkung beamter kanton verwaltungsgericht arbeitnehmer disziplinarische entlassung lohn frage staat klage ungerechtfertigte bereicherung arbeitgeber zins Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund 172.221: - BtG: Art.60 BGG: Art.116 OR: Art.42 Art.62 Art.97 Art.99 Art.102 Art.321e Art.324 Art.337 Leitentscheide BGE 103-II-330 S.338 81-II-221 103-IB-261 S.263 VVGE 1989/90 Nr. 32 1991/92 Nr. 35

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 1991/92 Nr. 35, S. 118: Art. 62 Abs. 1 Bst. c GOG. Sind Lohnrückforderungen aus Beamtenverhältnissen auf dem Klageweg oder verfügungsmässig geltend zu machen (Erw. 3)? Art. 13 Bst. g BeO. Eine Entlassung kann nicht rückwirkend ausgesprochen werden. Umdeutung der rückwirkend ausgesprochenen in eine sofort wirksame Entlassung (Erw. 4). Rückforderung des während der Einstellung im Amt bezogenen Lohnes unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung oder als Schadenersatz wegen Nichterfüllung (Erw. 5)? Zulässigkeit der Verzinsung der Rückforderung mit 6 % (Erw. 6). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. November 1991 Sachverhalt: (Siehe Sachverhalt in VVGE 1989/90, Nr. 32) Nachdem das Obergericht das Urteil des Kantonsgerichts in bezug auf den Schuldbefund bestätigt hatte, beschloss der Regierungsrat am 20. März 1990, X rückwirkend ab 6. Juli 1989 disziplinarisch zu entlassen. Ferner verfügte er, dass X die vom Kanton unfreiwillig erbrachten Gehaltsleistungen seit dem 6. Juli 1989 bis Ende März 1990 von insgesamt Fr. 63'679.30 zuzüglich Zins zu 6 % seit dem 11. Dezember 1989 dem Kanton zurückzuerstatten habe. Ebenso habe X weitere unfreiwillige Leistungen ab 1. April 1990 zuzüglich Zins zu 6 % seit Auszahlung dem Kanton zurückzuerstatten. Der Regierungsrat begründete die disziplinarische Entlassung im wesentlichen mit dem im Urteil des Obergerichtes enthaltenen Schuldbefund. Die Rückforderung begründete der Regierungsrat damit, dass X seit dem 6. Juli 1989 keine Arbeitsleistung mehr erbracht habe. Dagegen erhob X Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welches sie abgewiesen hat. Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Aus den Erwägungen: (In den Erwägungen 1 und 2 wird festgestellt, dass der Regierungsrat den Beschwerdeführer zu Recht entlassen hat).

3. Der Beschwerdeführer ficht sodann die von der Vorinstanz angeordnete Rückerstattung der vom Kanton erbrachten Gehaltsleistungen von insgesamt Fr. 63'679.30 zuzüglich Zins für die Zeit vom 6. Juli 1989 bis 31. März 1990 an. Vorab macht er geltend, der Regierungsrat hätte die Lohnrückforderung nicht verfügen dürfen, sondern verwaltungsgerichtliche Klage erheben müssen. Die Vorinstanz begründete ihr Vorgehen damit, dass die verwaltungsgerichtliche Klage nur für Forderungen des Beamten gegenüber dem Staat, nicht jedoch im umgekehrten Verhältnis gegeben sei. Denn der Staat könne anders als der Beamte eine beschwerdefähige Verfügung erlassen. Die Rückforderungsverfügung sei sodann infolge des Sachzusammenhangs zweckmässigerweise im Beschluss betreffend die disziplinarische Auflösung des Beamtenverhältnisses vorzunehmen, was auch zu einer einheitlichen Beschwerdefrist führe.

a) Gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. c beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz, ausgenommen in den Fällen, in denen aufgrund der Gesetzgebung zuerst eine andere Instanz anzurufen ist, öffentlichrechtliche Streitsachen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen der Behördemitglieder und Beamten des Kantons und der Gemeinden. Mit der Regelung der verwaltungsgerichtlichen Klage in Art. 62 GOG wurde eine klare Abgrenzung der mit verwaltungsgerichtlicher Klage geltend zu machenden Streitsachen einerseits und den der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegenden Fälle anderseits angestrebt. Wegweisend war für die gesetzliche Regelung, dass alles, was die Behörden durch Verfügung verbindlich erledigen können und dürfen, dem Beschwerdeverfahren unterliegen solle; was hingegen die Behörden nicht selber durch Verfügung verbindlich erledigen können, gehöre auf den Klageweg (Botschaft des Regierungsrates zum Entwurf eines Nachtragsgesetzes zum Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 17. August 1982, 7 f; Abstimmungszeitung betreffend kantonale Volksabstimmung vom 22. Oktober 1982). Diese Äusserung in den Gesetzesmaterialien stiftet allerdings in gewissen Fällen Verwirrung. Denn anders als bei der nach Art. 63 Abs. 1 GOG allgemein "gegen Entscheide der letzten kantonalen Verwaltungsbehörde" gegebenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist der Anwendungsbereich der verwaltungsgerichtlichen Klage in Art. 62 Abs. 1 GOG speziell und abschliessend aufgezählt. Schliesst somit das Vorliegen einer lex spezialis die Erledigung durch Verfügung in den in Art. 62 Abs. 1 geregelten Bereichen aus? Das Verwaltungsgericht hat dies bejaht und angenommen, diejenigen Fälle, für welche der Klageweg beschritten werden müsse, bildeten gesetzestechnisch die Ausnahme. Daraus ergebe sich, dass die Verwaltung diejenigen Streitigkeiten, für die das Gesetz das Klageverfahren vorsehe, nicht einseitig durch Verfügungen erledigen dürfe, ausser ein spezieller Erlass sehe ausdrücklich vor, dass in einem bestimmten solchen Verhältnis Verfügungen zu treffen seien (VVGE VII, Nr. 56). Stünde im vorliegenden Fall nur die Rückforderung zur Diskussion, wäre es daher dem Regierungsrat keineswegs freigestellt gewesen, zu verfügen oder aber den Klageweg zu beschreiten. Fraglich ist jedoch, ob diese Rechtsprechung auch hinsichtlich mehrerer Rechtsfragen gilt, die wie vorliegend in engem Sachzusammenhang stehen, nämlich die Fragen der disziplinarischen Auflösung des Dienstverhältnisses und der Gehaltsrückforderung durch den Staat.

b) Streng genommen wäre aufgrund des Gesagten die disziplinarische Entlassung durch Verfügung anzuordnen, die Lohnrückforderung dagegen mit verwaltungsgerichtlicher Klage geltend zu machen; denn Art. 62 Abs. 1 Bst. c GOG unterscheidet nicht zwischen Forderungen, die der Beamte gegenüber dem Staat erhebt und Forderungen, die der Staat gegenüber dem Beamten beansprucht. Massgebend ist nach dem Gesetzeswortlaut lediglich das Vorliegen eines vermögensrechtlichen Anspruches aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis. aa) Dem Bundesgericht hat sich hinsichtlich des Dienstverhältnisses des Bundesbeamten dasselbe Problem gestellt. Gemäss Art. 116 OG beurteilt es als einzige Instanz Klagen in Streitigkeiten aus dem Verwaltungsrecht des Bundes über vermögensrechtliche Leistungen aus dem Dienstverhältnis von Bundespersonal einschliesslich der Personalversicherung sowie andere Angelegenheiten, soweit ein Bundesgesetz die verwaltungsrechtliche Klage vorsieht (Bst. a und k). Art. 60 Beamtengesetz (BtG; SR 172.221. 10) sieht ebenfalls vor, dass das Bundesgericht als einzige Instanz über streitige vermögensrechtliche Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund aus dem Dienstverhältnis urteilt, inbegriffen Ansprüche auf Leistungen einer Versicherungskasse des Bundes an Anspruchsberechtigte. Das Bundesgericht führte in BGE 103 Ib 263 aus, der Beamte, der seine Nichtwiederwahl für ungerechtfertigt halte, müsse sich auf dem Beschwerdeweg dagegen zur Wehr setzen. Es würde aber eine nicht vertretbare Zweispurigkeit bedeuten, wenn nach dem Entscheid über die Zulässigkeit der Nichtwiederwahl noch klageweise nach Art. 60 BtG geltend zu machen wäre, die Nichtwiederwahl sei nicht selbst verschuldet. Denn das Bundesgericht hätte dann praktisch zweimal über den gleichen Sachverhalt zu urteilen. Werde die Nichterneuerung des Dienstverhältnisses mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten und werde damit ausdrücklich oder sinngemäss behauptet, es liege auch kein Selbstverschulden im kassenrechtlichen Sinne vor, so sei sowohl über die Zulässigkeit der Nichtwiederwahl als auch über die (für die Beanspruchung von Leistungen der Eidgenössischen Versicherungskasse massgebliche) Verschuldensfrage im kassenrechtlichen Sinn im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erkennen. bb) Das gleiche muss bezüglich des vorliegenden Falles gelten. Unerheblich ist dabei, ob der Beamte oder der Staat den vermögensrechtlichen Anspruch erhebt. Entscheidend ist, dass die Fragen der disziplinarischen Entlassung und der Gehaltsrückforderung in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (Elmar Mario Jud, Besonderheiten öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse nach schweiz. Recht, insbesondere bei deren Beendigung aus nicht disziplinarischen Gründen, St. Gallen 1975, 294; vgl. auch Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, 420 N. 17). Die Besonderheit des vorliegenden Falles, in dem die Zulässigkeit der Lohnrückforderung von der Vorfrage der Rechtmässigkeit der disziplinarischen Entlassung abhängt, rechtfertigt eine Ausnahme von der an sich klaren Regelung in Art. 62 Abs. 1 GOG. Dem Beschwerdeführer erwächst daraus kein Nachteil. Zwar kann das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der disziplinarischen Entlassung keine Ermessensfragen prüfen (Art. 65 GOG), während es im Klageverfahren die Streitsache allseitig prüfen kann. Dies bedingt, dass bei Prüfung der Rückforderung des durch den Staat bezahlten Lohnes im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens das Gericht freie Kognition hat. Der Rückforderungsentscheid des Regierungsrates erging somit im richtigen Verfahren.

4. Ausgehend von der rückwirkenden Auflösung des Dienstverhältnisses forderte der Regierungsrat den dem Beschwerdeführer seit Juli 1989 ausbezahlten Lohn als ungerechtfertigte Bereicherung zurück. Es stellt sich daher die Frage, ob der Regierungsrat das Dienstverhältnis überhaupt rückwirkend auflösen konnte.

a) In der Literatur wird - soweit ersichtlich - die rückwirkende Beendigung des Dienstverhältnisses aus disziplinarischen Gründen als unzulässig erachtet (Walter Hinterberger, Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im Recht des öffentlichen Dienstes, St. Gallen 1986, 321; Schroff/Gerber, Die Beendigung der Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985, 170; Theodor Kern, Das Dienstrecht des Bundespersonals, Bern 1935, 143 f.). Hinterberger begründet seine Auffassung nicht näher, sondern verweist auf Schroff/Gerber sowie Kern. Schroff/Gerber heben hervor, dass es sich bei der vorläufigen Dienstenthebung nur um eine Enthebung und nicht um eine Beendigung des Dienstverhältnisses handle; an dem Dienstverhältnis als solchem habe sich mit der Dienstenthebung folglich gar nichts geändert, sondern der Beamte sei nur seiner Tätigkeit enthoben worden; jedoch könne, falls dem vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten die Besoldung fortbezahlt worden sei, diese zurückgefordert werden. Der Regierungsrat qualifizierte diese Lehrmeinung als auf rein formalistischen Überlegungen beruhende überholte Begriffsjurisprudenz. Ebenso beurteilt der Regierungsrat die Auffassung von Kern, der die einstweilige Enthebung des Beamten in seinem Amt mit einer vorsorglichen Massnahme im Zivilprozess vergleicht und meint, sie bedeute daher keine vorläufige oder definitive Auflösung des Dienstverhältnisses. Mit der durch den Regierungsrat vertretenen Qualifikation der zitierten Lehrmeinung als Begriffsjurisprudenz ist jedoch nichts gewonnen. Auszugehen ist zunächst einmal davon, dass das Gesetz eine rückwirkende Auflösung des Dienstverhältnisses ab dem Zeitpunkt der vorübergehenden Enthebung vom Dienst nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Art. 13 BeO; LB XII, 380). Soweit für einen bestimmten Fall der BeO keine Vorschrift entnommen werden kann, gelten die Bestimmungen des OR (Art. 1 Abs. 4 BeO). Aufschlussreich ist daher die Frage, ob es im privaten Arbeitsvertragsrecht eine rückwirkende Auflösung des Arbeitsverhältnisses gibt.

b) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, beispielsweise einer strafbaren Handlung, aufgrund welcher dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf, kann dieser den Arbeitsvertrag fristlos kündigen (Art. 337 OR). Es ist nun denkbar, dass der Arbeitgeber zunächst bis zur Abklärung der strafbaren Handlung auf eine Entlassung verzichtet, jedoch den Arbeitnehmer in seinen Verrichtungen vorübergehend suspendiert. Doch kann er den Arbeitnehmer später, falls sich der Verdacht bewahrheiten sollte, nicht etwa mit Rückwirkung auf den Tag der Suspendierung fristlos entlassen (Decurtins, Die fristlose Entlassung, Bern 1982, 36 und 129 mit Hinweisen). Bei einem Dauerschuldvertrag ist eine rückwirkende Auflösung des Vertragsverhältnisses ausgeschlossen. Vielmehr wird ein solcher in jedem Fall mit der Kündigung mit Wirkung ex nunc aufgelöst (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil II, Zürich 1987, N. 1826 mit Hinweisen). Keine anderen Schlüsse ergeben sich für den im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten. Die Auffassung, dass eine rückwirkende Auflösung des Dienstverhältnisses nicht möglich ist, hat für den in seinen Verrichtungen eingestellten Beamten zudem den Vorteil, dass er beispielsweise weiterhin in den Genuss der Versicherungsleistungen (z.B. Unfallversicherung) kommt, ohne dass, wie der Regierungsrat meint, "jenseits von begrifflichen Haarspaltereien" anzunehmen wäre, die während des hängigen Verfahrens entstandenen Ansprüche gegenüber Versicherungen blieben erhalten, auch wenn das Beamtenverhältnis später rückwirkend aufgelöst werde.

c) War die durch die Vorinstanz angeordnete rückwirkende Auflösung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers unzulässig, so stellt sich zunächst die Frage, ob das Arbeitsverhältnis möglicherweise auf einen späteren Zeitpunkt aufgelöst wurde, verlangte doch der Regierungsrat im Eventualantrag die Feststellung, dass die angefochtene Verfügung vom 20. März 1990 als administrative Kündigung per 1. Juli 1990 zu betrachten sei, und dass der Beschwerdeführer für die Zeit seit 6. Juli 1989 disziplinarisch des Dienstes enthoben sei mit Entzug der Besoldung für die gleiche Zeit und Pflicht zur Rückerstattung der bereits bezogenen Besoldung. Vorliegend nötigt die Feststellung, dass eine rückwirkende Auflösung des Dienstverhältnisses nicht möglich ist, nicht dazu, die im Beschluss des Regierungsrates vom 20. März 1990 ausgesprochene disziplinarische Entlassung in eine administrative Entlassung umzudeuten, was die Notwendigkeit der Beachtung der dreimonatigen Kündigungsfrist nach Art. 16 Abs. 2 BeO zur Folge hätte. Denn die Bestimmungen über die administrative Entlassung kommen nur zur Anwendung, wenn der Beamte nicht durch schuldhafte Verletzung der Treuepflicht vertrauensunwürdig geworden ist (VGE i.S. P. vom 31. Januar 1990, Erw. 2; Yvo Hangartner, Treuepflicht und Vertrauenswürdigkeit der Beamten, ZBl 85/1984, 400). Vielmehr steht nichts entgegen, die rückwirkend ausgesprochene disziplinarische Entlassung in eine sofort wirksame disziplinarische Entlassung umzudeuten, wie es Art. 13 Abs. 3 Bst. g BeO vorsieht.

5. a) Damit entfällt aber die ungerechtfertigte Bereicherung als Rückforderungstitel. Ungerechtfertigte Bereicherung liegt vor, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Art. 62 OR). Zwar fiel mit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers das Motiv für die Lohnfortzahlung im Hinblick auf einen möglichen Freispruch nachträglich weg. Darauf kommt es aber nicht an. Der eigentliche Grund (die causa) für die Lohnzahlung bildete der Fortbestand des Dienstverhältnisses, welches erst Ende März 1989 ex nunc aufgelöst wurde. Das Bestehen einer causa schliesst indessen den Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung aus, können doch vertragliche Ansprüche und solche aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht konkurrieren (von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, Zürich 1979, 520). Es fragt sich daher, ob bei blosser Suspendierung im Amt bei an sich ungekündigter Stellung dem Kanton eine Forderung auf Rückerstattung zusteht.

b) Auch bezüglich dieser Frage erweist sich ein Rückgriff auf die Regeln des Obligationenrechts als hilfreich. Während der Zeit seiner Suspendierung erbringt der Arbeitnehmer seine Gegenstück zur Entlöhnung bildende Arbeitsleistung nicht. Entscheidend ist, ob die Nichterfüllung vom Arbeitnehmer subjektiv zu vertreten ist. Diesfalls entfällt der Lohnanspruch und der Arbeitgeber ist berechtigt, darüber hinaus Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen (Art. 97 und 321e OR; vgl auch Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, Rz 6 und 16 zu Art. 321e OR und Rz 28 zu Art. 324 OR). Ist von der Tatsache auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung wegen selbstverschuldeter Unmöglichkeit nicht zu erbringen vermochte, resultiert beim Arbeitgeber ein Schaden, der in der Differenz zwischen seinem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Bestand, den sein Vermögen hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, besteht (von Tuhr/Peter, a.a.O., 84). Entsprechend Art. 97 OR besteht dieser Schaden im Erfüllungsinteresse des Arbeitgebers (von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, Zürich 1974, 99). Dieses umfasst zunächst einmal die Verminderung der Vermögensaktiven durch die ungerechtfertigte Lohnzahlung. Unbeachtlich ist, dass der Arbeitnehmer möglicherweise seine Arbeitsleistung angeboten hat, wenn sich erweist, dass er diese gar nicht mehr (richtig) erfüllen konnte. Hat nun der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der Suspendierung den Lohn weiterhin ausgerichtet und ergibt es sich, dass der Arbeitnehmer die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung subjektiv zu vertreten hat, ist der Arbeitgeber jedenfalls in der Höhe des während der Suspendierung ausgerichteten Lohnes geschädigt und der Arbeitnehmer schuldet ihm hiefür Ersatz. Keine andere Betrachtungsweise ergibt sich in bezug auf die Frage der Schadenersatzpflicht des öffentlichen Dienstnehmers. Gerät ein Beamter wegen eines schwerwiegenden Vorwurfes derart in Misskredit, dass er suspendiert werden muss, und erweist sich dieser Vorwurf im nachhinein als zutreffend, so bedeutet dies, dass er jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Suspendierung gar nicht mehr in der Lage war, seiner Arbeitspflicht richtig nachzukommen, so dass von einer eigentlichen Leistungsunmöglichkeit auszugehen ist. Es liegt ein Fall von subjektiv verschuldeter Unmöglichkeit vor. Der während der Zeit der Suspendierung bezahlte Lohn ist, da der Beschwerdeführer seine Arbeit nicht erbracht hat, obgleich er sich noch in ungekündigter Stellung befand, als Schaden zu qualifizieren, der analog Art. 97 Abs. 1 bzw. 321e OR einen Schadenersatzanspruch des Staates auslöste. Die weiteren Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz, nämlich die einer Vertragsverletzung gleichzusetzende Verletzung von Dienstvorschriften, adäquater Kausalzusammenhang zwischen Verhalten des Dienstnehmers und Schaden sowie Verschulden sind vorliegend gegeben.

c) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Regierungsrat habe im Suspendierungsentscheid vom 6. Juli 1989 die Einstellung des Besoldungsbezugs zwar geprüft, aber nicht verfügt. Hätte der Regierungsrat sich vorbehalten wollen, darauf in einem späteren Zeitpunkt zurückzukommen, so wäre er nach Treu und Glauben gehalten gewesen, diesen Vorbehalt auch klar anzubringen. Dieser Einwand ist unbehelflich. Der Regierungsrat konnte damals die Tragweite der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe noch nicht überblicken. Er war befugt, die Frage der Einstellung im Besoldungsbezug auf später zu verschieben, weil er sich nicht dem Vorwurf aussetzen durfte, dem Beschwerdeführer möglicherweise zu Unrecht das Gehalt nicht zu bezahlen. Demgegenüber war der Beschwerdeführer über die Tragweite der gegen ihn erhobenen Vorwürfe genau im Bild, und er musste sich auch bewusst sein, dass sie begründet waren. Musste er also damit rechnen, dass die erhobenen Vorwürfe im Strafverfahren zu einem rechtskräftigen Strafurteil führen würden, so kann er sich zum vornherein nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Hinzu kommt, dass der Regierungsrat in der Verfügung vom 6. Juli 1989 weitere disziplinarische Schritte nach Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils vorbehalten hat.

d) Wie sich die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt darstellen, ist sodann nicht von Bedeutung, handelt es sich doch vorliegend nicht um die Rückforderung einer grundlos erbrachten Leistung (Erw. 5a), so dass keine Rechtsgrundlage für den Erlass dieses Anspruchs gegeben ist. Im übrigen fehlten aber auch die materiellen Voraussetzungen für einen Erlass der Rückerstattung (vgl. dazu Imboden/Krähenmann, a.a.O., Nr. 32). Einerseits war der Beschwerdeführer nicht gutgläubig. Anderseits fehlt angesichts der guten finanziellen Verhältnisse zum vornherein das Vorliegen einer grossen Härte.

6. Die Vorinstanz fordert nebst der Rückzahlung des Gehalts einen Zins zu 6 % seit mittlerem Verfall am 11. Dezember 1989. Der Beschwerdeführer bestreitet, sein Geld zinsbringend angelegt zu haben. Vielmehr habe er es wie bis anhin für den Unterhalt seiner Familie verwenden müssen. Der Regierungsrat habe den Beweis dafür zu erbringen, dass er die Vermögensvermehrung tatsächlich zinstragend angelegt habe, und überdies wären die tatsächlich gezogenen Zinsen massgebend. Diese Einwände des Beschwerdeführers gehen fehl. Die Pflicht zur Zahlung von Zinsen ist in der verwaltungsrechtlichen Praxis allgemein anerkannt, und zwar grundsätzlich auch ohne ausdrückliche Vorschrift (Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Basel 1976, 192; Rhinow/Krähenmann, Ergänzungsband, Basel 1990, 94). Im vorliegenden Fall gelangen aber diesbezüglich ohnehin die Bestimmungen des OR zur Anwendung (Art. 1 Abs. 4 BeO). Das Erfüllungsinteresse umfasst hier nebst der Verminderung der Vermögensaktiven durch die ungerechtfertigte Lohnzahlung (Erw. 5c) auch den entgangenen Gewinn. Dieser besteht im vorliegenden Fall darin, dass der Kanton wegen der Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer nicht in der Lage war, dieses Geld gewinnbringend einzusetzen. Weil die Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers einer Vertragsverletzung nach Art. 97 OR gleichzusetzen ist, kommt der Verweis von Art. 99 Abs. 3 OR auf die Bestimmungen über das Mass der Haftung bei unerlaubten Handlungen (Art. 42 f. OR) zum Zuge, was zur Folge hat, dass der geschädigte Kanton Anspruch auf den sog. Schadenszins hat, der vom Eintritt des schädigenden Ereignisses an geschuldet ist (BGE 103 II 338; Gauch/Schluep, a.a.O., N. 1659 b). Die eine Mahnung oder das Vorliegen eines Verfalltagsgeschäftes voraussetzenden Art. 102 ff. OR über den Verzugszins finden vorliegend keine Anwendung, da keine Verzugssituation vorliegt. Da sich der Anspruch des Kantons nicht auf ungerechtfertigte Bereicherung stützt, ist auch nicht massgeblich, ob der Beschwerdeführer das Geld zinstragend hätte anlegen können. Hinsichtlich der Höhe des Schadenszinses ist festzuhalten, dass der anwendbare Zinsfuss von den gegebenen Verhältnissen auf dem Kapitalmarkt abhängig ist (BGE 81 II 221; Gauch/Schluep, a.a.O., N. 1659 b). Angesichts der seit ein paar Jahren hohen Zinsen auf dem Kapitalmarkt kann davon ausgegangen werden, dass der Kanton die dem Beschwerdeführer ausgerichteten Lohnbetreffnisse ohne weiteres zu 6 % Zins hätte anlegen können. Folglich ist auch das Mass der vom Regierungsrat verfügten Zinsrückforderung nicht zu beanstanden. (Publiziert im ZBl 1993, 309 ff). de| fr | it Schlagworte regierungsrat beschwerdeführer rückwirkung beamter kanton verwaltungsgericht arbeitnehmer disziplinarische entlassung lohn frage staat klage ungerechtfertigte bereicherung arbeitgeber zins Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund 172.221: - BtG: Art.60 BGG: Art.116 OR: Art.42 Art.62 Art.97 Art.99 Art.102 Art.321e Art.324 Art.337 Leitentscheide BGE 103-II-330 S.338 81-II-221 103-IB-261 S.263 VVGE 1989/90 Nr. 32 1991/92 Nr. 35